|
16. BImSchV (Grenzwerte für Straßenneubau und Berechnungsverfahren für Lärmpegel) |
|
|
|
|
Die 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen:
- Wann liegt eine wesentliche Änderung vor §1
- Welche Immisionsgrenzwerte gelten §2
- Wie wird der Lärmpegel ermittelt §3
|