Start Infomaterial 16. BImSchV (Grenzwerte für Straßenneubau und Berechnungsverfahren für Lärmpegel)
16. BImSchV (Grenzwerte für Straßenneubau und Berechnungsverfahren für Lärmpegel) PDF Drucken E-Mail

Die 16.  Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen:

  • Wann liegt eine wesentliche Änderung vor §1
  • Welche Immisionsgrenzwerte gelten §2
  • Wie wird der Lärmpegel ermittelt §3
 
 
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